Grössere bauliche Veränderungen, wie der Umbau von Wänden oder der Austausch von Böden, greifen in das Eigentum der Vermieterschaft ein. Daher ist es notwendig, dass die Mieterschaft die Vermieterschaft vorher um Erlaubnis fragt. Ohne Zustimmung der Vermieterschaft sind solche baulichen Veränderungen nicht erlaubt, und die Vermieterschaft kann den Rückbau verlangen.
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Ups, da war der Wurm drin!
Hmm… das lief wohl nicht ganz nach Plan. Aber keine Sorge, das nächste Mal klappt's bestimmt besser – und mit unserer Rechtsschutzversicherung bist du trotzdem auf der sicheren Seite! 💪

Deine Auswertung:
Frage: 1
Muss ich die Vermieterschaft über grössere bauliche Veränderungen in der Wohnung informieren?
Richtige Antwort: A: Ja, klar, das ist Pflicht.
Frage: 2
Muss ich meinen Vermieter fragen, wenn ich eine Katze in der Wohnung halten möchte?
Richtige Antwort: B: Never ever, dein Büsi kann dir niemand verbieten.
Steht im Mietvertrag nichts, dann ist es grundsätzlich erlaubt. Eine Ausnahme gilt für Tiere mit hohem Stör- oder Gefährdungspotential, wie etwa Schlangen oder Papageie. In den meisten Mietverträgen der Schweiz steht, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Auch in diesem Fall dürfen jedoch auch ohne Zustimmung der Vermieterschaft unproblematische Kleintiere gehalten werden, sofern es nicht zu viele Tiere sind und sie zu keinen Klagen Anlass geben. Zu solchen Kleintieren gelten eben auch Katzen, sofern sie die Wohnung nicht verlassen. Das heisst: Selbst wenn in deinem Mietvertrag stehen würde, dass du die Zustimmung der Vermieterschaft brauchst, könntest du die Katze problemlos halten, ohne dafür die Vermieterschaft Fragen zu müssen, sofern sie nicht rausgeht. Und wenn nichts im Mietvertrag steht, dann sowieso.
Frage: 3
Muss ich der Vermieterschaft erlauben, die Wohnung zu betreten, wenn sie Reparaturen durchführen lassen muss?
Richtige Antwort: A: Klar, wie soll das sonst gehen?
Die Vermieterschaft darf die Wohnung betreten, um Reparaturen durchführen zu lassen. Üblicherweise sollte die Vermieterschaft ihren Besuch mindestens 24 bis 48 Stunden im Voraus ankündigen. Selbst wenn diese Frist eingehalten wird, kannst du den Termin ablehnen, falls er dir sehr ungelegen kommt. In diesem Fall ist es sinnvoll, einen alternativen Termin vorzuschlagen.
Frage: 4
Meine Vermieterin verlangt plötzlich massiv mehr Miete. Darf sie das?
Richtige Antwort: B: Nein, warum auch!
Dein:e Vermieter:in darf den Mietzins nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb festgelegter Grenzen erhöhen. So darf der Mietzins beispielsweise erhöht werden, wenn die Teuerung steigt, der Referenzzinssatz angehoben worden ist, Unterhalts- und Betriebskosten tatsächlich angestiegen sind oder grössere Umbauten oder Renovationen gemacht worden sind. Auch werden oft Mietzinse mit der Begründung der Erhöhung der Orts- und Quartierüblichkeiten erhört. Es empfiehlt sich daher immer, eine Erhöhung der Miete genau zu prüfen und allenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da zur (korrekten) Erhöhung stets auch gewisse Formalitäten eingehalten werden müssen.
Frage: 5
Mein Nachbar hat meine Hecke geschnitten, weil Äste auf sein Grundstück ragen, darf er das?
Richtige Antwort: A: Sicher.
Das Gesetz sieht ein sogenanntes Kapprecht vor – das Recht einer Grundstückseigentümerschaft, überragende Äste und eindringende Wurzeln selber und ohne Ermächtigung durch eine:n Richter:in bis zur Grundstücksgrenze abzuschneiden. Aber: Damit man sich auf das Kapprecht stützen darf, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein und der Pflanzen darf man nur so viel kappen, dass die Beeinträchtigung beseitigt wird. Wenn du nicht an die Abstandsvorschriften hältst und dein:e Nachbar:in dadurch übermässig gestört wird, darf er/sie dir eine Frist geben, um die Hecke zu stutzen. Nach Ablauf der Frist darf dein:e Nachbar:in das dann selbst in die Hand nehmen.
Das Zurückschneiden muss aber verhältnismässig sein und darf Büsche und Bäume nicht zwecklos schädigen, ansonsten kann er/sie sich der Sachbeschädigung strafbar machen.
Frage: 6
Ich habe eine Abmahnung erhalten, ohne vorherige Gespräche mit meinem Chef. Ist das zulässig?
Richtige Antwort: A: Yep
Eine Abmahnung ist auch ohne vorherige Gespräche grundsätzlich zulässig, aber nicht immer fair oder sinnvoll. Laut Arbeitsrecht sollte eine Abmahnung in der Regel nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zuvor versucht hat, den Konflikt durch Gespräche zu lösen. Eine Abmahnung ist dazu gedacht, auf Fehlverhalten aufmerksam zu machen und dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin die Chance zu geben, das eigene Verhalten zu verbessern.
Frage: 7
Meine Chefin kürzt mir den Lohn, einfach so... Darf sie das?
Richtige Antwort: B: Nein, weil...
Nein, dein:e Chef:in darf deinen Lohn nicht einfach so kürzen. Eine Lohnkürzung stellt eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags dar, die nur mit deinem Einverständnis erfolgen kann. Falls dein:e Chef:in den Lohn kürzen will, muss er/sie eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Das bedeutet, dass er/sie dir unter den neuen, geänderten Bedingungen eine Weiterbeschäftigung anbietet, du aber die Möglichkeit hast, die Änderung abzulehnen. Wenn du ablehnst, endet das Arbeitsverhältnis nach der Kündigungsfrist.
Eine Lohnkürzung ist also nur zulässig, wenn du ausdrücklich zustimmst oder dein:e Arbeitgeber:in den Weg der Änderungskündigung wählt.
Frage: 8
Darf mein Arbeitgeber mich versetzen, wenn das im Arbeitsvertrag steht?
Richtige Antwort: A: Sicher, warum nicht?
Wenn im Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthalten ist, darf dein:e Arbeitgeber:in dich grundsätzlich versetzen. Allerdings darf keine unzumutbaren Änderungen verlangen. Das heisst, die Versetzung muss verhältnismässig sein und darf deine persönlichen Verhältnisse nicht zu stark beeinträchtigen. Eine Versetzung ist besonders dann zulässig, wenn sie im selben Unternehmen und ohne wesentliche Verschlechterung deiner Arbeitsbedingungen erfolgt. Falls jedoch die Versetzung mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen.
Frage: 9
Mein Chef verweigert mir ein Zwischenzeugnis. Darf er das?
Richtige Antwort: B: Nein, auf gar keinen Fall.
Laut Obligationenrecht hast du als Arbeitnehmer:in das Recht, jederzeit ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Allerdings muss dein:e Arbeitgeber:in dafür eine gewisse Zeit bekommen, um es zu erstellen. Zwei Monate Wartezeit gelten als Obergrenze, aber in der Praxis wird oft eine kürzere Frist von wenigen Wochen als angemessen betrachtet.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn dein:e Arbeitgeber:in dir gekündigt hat und du dich auf eine neue Stelle bewerben musst, ist er/sie verpflichtet, das Zeugnis innerhalb weniger Tage auszustellen. Kommt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dieser Pflicht nicht nach, kannst du ihn bzw. sie schriftlich mahnen und notfalls den Anspruch vor Gericht einklagen.
Frage: 10
Mein Arbeitgeber kündigt mir, während ich krankgeschrieben bin. Darf er das?
Richtige Antwort: B: Nein, keinesfalls!
Wenn dir während deiner Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird, ist diese Kündigung ungültig und muss nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden. Die Sperrfrist beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab dem zweiten Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. In der Probezeit gilt dieser Schutz jedoch nicht – während dieser Zeit kann auch bei Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.
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